Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Lieferbedingungen Incassobureau Plaggemars B.V., nachstehend genannt: Plaggemars Incasso

– Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind am 01.09.2019 in Kraft getreten.

 

1. Allgemeines

1.01
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und (Inkasso-)Aktivitäten von Incassobureau Plaggemars BV, im Folgenden Plaggemars genannt.

1.02
Diese Bedingungen gelten auch für Verträge mit Plaggemars, deren Ausführung die Einschaltung von Dritten durch Plaggemars erfordert.

1.03
Die Anwendbarkeit von Kauf- oder anderen Bedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich abgelehnt.

1.04
Eine Abweichung von diesen Bedingungen ist nur möglich, wenn dies schriftlich mit Plaggemars vereinbart wurde.

1.05
Die von Plaggemars erstellten Angebote sind völlig unverbindlich und 30 Tage lang gültig.

1.06
Plaggemars behält sich das Recht vor, seine Tarife, soweit gesetzlich vorgeschrieben oder zulässig, ohne vorherige Mitteilung an den Auftraggeber zu ändern. Wenn Plaggemars seine Tarife nach Abschluss eines Vertrags erhöht, wird der ursprüngliche Tarif beibehalten, es sei denn, der Auftraggeber hat der Erhöhung zugestimmt.

1.07
Plaggemars ist Mitglied des NVI und handelt daher in Übereinstimmung mit den Anforderungen des niederländischen Inkasso-Gütesiegels (IncassoKeurmerk).

 

2. Tarife

Die Tarife werden dem Auftraggeber in einem separaten Angebot mitgeteilt, aber auch dann sind diese Bedingungen Bestandteil des Angebots.

 

3. Dauer des Vertrags

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Auftraggeber nicht an eine Kündigungsfrist gebunden. Nur die Arbeitsmethode von Plaggemars und das damit erzielte Ergebnis bestimmen die Dauer der Beziehung.

 

4. Inkasso

4.01
Wenn der Auftraggeber eine Forderung zum Inkasso abtritt, ermächtigt der Auftraggeber Plaggemars, in seinem Namen alle notwendigen gütlichen Inkassohandlungen vorzunehmen, die nach Ansicht von Plaggemars notwendigerweise vorgenommen werden müssen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber, auf Verlangen von Plaggemars unverzüglich alle relevanten Dokumente und/oder erforderlichen Zusatzinformationen vorzulegen.

4.02
Wenn sich die Eintreibung einer Forderung auf gütlichem Wege als unmöglich erweist, ist Plaggemars nach ausdrücklicher schriftlicher Ermächtigung berechtigt, alle rechtlichen Schritte zu unternehmen, insbesondere ein Gerichtsverfahren durchzuführen oder durchführen zu lassen.

4.03
Plaggemars ist berechtigt, bestimmte Arbeiten, insbesondere Arbeiten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, von Dritten ausführen zu lassen.

4.04
Wenn es für die Bearbeitung eines Inkassofalls notwendig ist, tatsächlich rechtliche Schritte durchzuführen (oder durchführen zu lassen), einschließlich der Durchführung von Gerichtsverfahren vor dem Kantonsgericht und dem Bezirksgericht, kann vom Auftraggeber eine Vorauszahlung für die damit verbundenen Kosten verlangt werden. Solange diese Vorauszahlung nicht eingegangen ist, ist Plaggemars berechtigt, seine weiteren Arbeiten auf unbestimmte Zeit auszusetzen.

4.05
Plaggemars ist berechtigt, dem Auftraggeber zusätzliche (durch Dritte entstandene) Kosten in Rechnung zu stellen, soweit diese nicht vom Schuldner eingefordert werden können.

4.06
Plaggemars ist berechtigt, seine Inkassoaktivitäten einzustellen, wenn seiner Meinung nach nicht zu erwarten ist, dass die Zahlung ohne gerichtliche Schritte erreicht werden kann und/oder der Schuldner die Forderung aus rechtlichen Gründen bestreitet. In diesem Fall wird der Auftraggeber darüber informiert.

4.07
Die Zahlung durch den Schuldner gilt als erfolgt, wenn der Schuldner die Forderung an Plaggemars oder direkt an den Auftraggeber gezahlt hat. Eine Forderung gilt für die Berechnung der Provision als bezahlt, wenn das Datum der Registrierung bei Plaggemars, das dem Datum der von Plaggemars an den Auftraggeber gesendeten Auftragsbestätigung entspricht, einen Tag vor dem Datum der Gutschrift liegt. Gegebenenfalls kann Plaggemars einen Zahlungsnachweis verlangen. Zahlungen, die Schuldner an Plaggemars leisten, gelten auch im Falle eines Moratoriums oder Konkurses des Auftragnehmers als Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung.

4.08
Wenn der Auftraggeber einen Inkassoauftrag ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Plaggemars einseitig widerruft, mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung trifft, die sich der Kontrolle von Plaggemars entzieht, einen Vergleich mit dem Schuldner schließt oder die weitere Inkassobearbeitung behindert, ist Plaggemars berechtigt, eine Provision (gemäß der aktuellen Tarifliste) und alle geschuldeten Fremdkosten auf die zum Inkasso gegebene Forderung zu berechnen und das Inkasso zu beenden.

4.09
Jede Zahlung dient zunächst der Begleichung der Verbindlichkeiten gegenüber Plaggemars.

4.10
Wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus einem mit Plaggemars geschlossenen Vertrag nicht nachkommt, beispielsweise durch Nichtzahlung einer fälligen Rechnung, hat Plaggemars das Recht, seine Verpflichtungen aus einem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag auszusetzen.

4.11
Plaggemars behält sich das Recht vor, Aufträge zurückzugeben, wenn diese seiner Meinung nach nicht realistisch sind.

 

5. Geheimhaltung

Der Auftraggeber und Plaggemars verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen eines zwischen ihnen geschlossenen Vertrags oder aus anderen Quellen übereinander erhalten haben und von denen sie wissen oder vernünftigerweise wissen sollten, dass sie vertraulicher Natur sind, vertraulich zu behandeln, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen werden nicht für andere Zwecke als die, für die sie eingeholt wurden, verwendet. Sofern personenbezogene Daten von Dritten verarbeitet werden, geschieht dies in Übereinstimmung mit der Datenschutz-Grundverordnung.

 

6. Aufbewahrungspflicht

Plaggemars ist nicht verpflichtet, Dokumente, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit einem Auftrag zur Verfügung gestellt werden, zurückzugeben.

 

7. Haftung

7.01
Plaggemars liefert eine Bemühungsverpflichtung und kann daher niemals für ein bestimmtes Ergebnis haftbar gemacht werden.

7.02
Die außergerichtliche und gerichtliche Eintreibung erfolgt durch oder im Namen von Plaggemars auf Kosten und Risiko des Auftraggebers.

7.03
Plaggemars übernimmt in Fällen höherer Gewalt keine Haftung. Unter höherer Gewalt wird jeder Umstand verstanden, der sich der Kontrolle von Plaggemars entzieht und der die Erfüllung des Vertrags vorübergehend oder dauerhaft verhindert. Im Falle höherer Gewalt ist Plaggemars berechtigt, nach eigenem Ermessen die Ausführung des Auftrags/der Aufträge um die Dauer der höheren Gewalt zu verlängern oder den Vertrag, soweit er noch nicht ausgeführt wurde, aufzulösen, ohne dass Plaggemars zu irgendeiner Entschädigung in irgendeiner Form verpflichtet ist.

7.04
Plaggemars haftet nicht für Schäden, die durch betrügerische und/oder ungesetzliche Handlungen oder Unterlassungen seiner Angestellten oder Dritter, die in seinem Auftrag arbeiten, entstehen.

7.05
Plaggemars haftet nicht für Schäden, gleich welcher Art, die darauf zurückzuführen sind, dass Plaggemars sich auf unrichtige und/oder unvollständige Daten verlassen hat, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen bereitgestellt wurden.

7.06
Wenn Plaggemars für direkte Schäden haftet, ist die Haftung auf maximal den doppelten Rechnungsbetrag beschränkt, zumindest auf den Teil des Auftrags, auf den sich die Haftung bezieht. Die Haftung ist jederzeit auf den Höchstbetrag der vom Versicherer von Plaggemars zu leistenden Zahlung beschränkt.

 

8. Zahlung

8.01
Die Zahlung der von Plaggemars dem Auftraggeber in Rechnung gestellten Beträge muss innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug oder jegliche Aufrechnung erfolgen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist Plaggemars berechtigt, ab dem Fälligkeitsdatum seiner Rechnung Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu berechnen.

8.02
Wenn der Auftraggeber trotz einer Zahlungsaufforderung nicht zahlt, haftet er ohne weitere Inverzugsetzung für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die Plaggemars entstehen. Die außergerichtlichen Inkassokosten belaufen sich auf 15 % der Forderung einschließlich Zinsen, mindestens jedoch auf 40,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer.

8.03
Plaggemars ist jederzeit berechtigt, ausstehende Rechnungen mit Geldern zu verrechnen, die es für den Auftraggeber hält, egal aus welchem Grund.

 

9. Anwendbares Recht und Rechtswahl

Alle Streitigkeiten, die sich aus Verträgen ergeben, die unter diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen wurden, unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht. Rechtsstreitigkeiten werden ausschließlich dem zuständigen Gericht im Bezirk Utrecht vorgelegt.

Treffen auch Sie den richtigen Ton...

Wir sind stolz auf unsere langjährige Zusammenarbeit mit u.a. den unten aufgeführten Partnern. Natürlich nehmen wir Sie gerne in diese Liste auf.